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Allgemeine Liefer- und
Zahlungsbedingungen
I.
Geltung der Bedingungen
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Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferers erfolgen
ausschließlich unter Zugrundelegung dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
Bestellers und dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
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Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn der Lieferer sie schriftlich bestätigt.
II. Angebot, Umfang der Lieferung
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Die
Angaben zum Liefergegenstand, zum Verwendungszweck etc.
stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen,
jedoch keine Garantie dar. Der Besteller hat selbst zu
prüfen, ob die bei dem Lieferer bestellte Ware sich für den
von ihm beabsichtigten Verwendungszweck eignet. Die
Nichteignung der Ware zu dem vom Besteller beabsichtigten
Verwendungszweck stellt daher keinen Mangel dar.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend; soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart
ist, bleiben branchenübliche Abweichungen vorbehalten.
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An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der
Lieferer ist verpflichtet, vom Abnehmer als vertraulich
bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten
zugänglich zu machen.
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Für
den Umfang der Lieferung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines
Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und
fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt. Angegebene Liefertermine sind
unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bestätigt worden sind. Nebenarbeiten und Änderungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
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Die
Mitarbeiter des Lieferers sind nicht befugt, mündliche
Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu
geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags
hinausgehen.
III. Preis und Zahlung
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Die
Preise gelten, mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk,
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung und Versandkostenanteil. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
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Die
Zahlung ist mit Zugang der Rechnung fällig; Zahlungsverzug
tritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, spätestens
jedoch mit Mahnung nach Fälligkeit ein, ohne Mahnung 30 Tage
nach Fälligkeit. Montage- und Reparaturkosten sowie
Seminargebühren sind sofort netto zahlbar. Gerät der
Besteller in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, von dem
betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen zu berechnen mit einem
Zinssatz, der um 8% über dem von der Europäischen
Zentralbank festgesetzten Basiszinssatzes zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer liegt. Der Nachweis eines höheren
Schadens durch den Lieferer ist zulässig.
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Zahlungen sind bei Abholdung oder als Vorkasse bei
Lieferbereitschaft zu leisten. Zahlungstag gilt der Tag, an
dem wir über den Betrag verfügen können. Bei Nichtzahlung
(Abholung) wird die Ware bei uns einbehalten.
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Bei
Produkten die hohen Herstellungskosten verbunden, oder in
einer außergewöhnlichen Fertigung gewünscht sind, sind mit
20 % des Rechnungsbetrages anzubezahlen.
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Auf
das Recht zur Aufrechnung, Minderung und Zurückbehaltung
verzichtet der Besteller, soweit nicht mit rechtskräftig
festgestellten oder unstreitigen Forderungen die
vorgenannten Rechte geltend gemacht werden.
IV. Lieferzeit
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Die
Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt
voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen
zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller
alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung
der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder
Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung
erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die
Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer
die Verzögerung zu vertreten hat.
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Die
Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
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Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis
zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder
die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu
erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter
Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend,
hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Die
Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeits-kämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener
Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie
während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse sind dem Besteller
baldmöglichst mitzuteilen. Sie berechtigen den Lieferer, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder, wenn durch sie die Leistung unmöglich wird, wegen des
noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
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Im
Falle des Rücktritts werden bereits erbrachte
Gegenleistungen des Bestellers im Hinblick auf den
Lieferumfang, bezüglich dessen der Rücktritt erklärt wird,
dem Besteller unverzüglich vom Lieferer zurückerstattet.
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Der
Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,
wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus
vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die
Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er
ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der
Besteller den auf die Teillieferung entfallenden
Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des
Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VIII.2.
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Tritt
die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des
Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese
Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt
er zur Gegenleistung verpflichtet.
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Kommt
der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus
ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale
Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede
volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5
% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß
genutzt werden kann.
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Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer -
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine
angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht
eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich
ausschließlich nach Abschnitt VIII.2 dieser Bedingungen.
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Wird
der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden
ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen
Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch
1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und
fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig
über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit
angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
V. Gefahrenübergang und Entgegennahme
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Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen des
Lieferers ist der Sitz des Lieferers.
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Die
Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf
den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die
Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen
hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die
Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl-, Bruch-,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken versichert.
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Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme
infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen
sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer
verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die
Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
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Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus
Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
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Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller
zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
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Bis
zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferer aus
jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig
zustehen, werden dem Lieferer die folgenden Sicherheiten
gewährt, die er auf Verlangen insoweit freigeben wird, wie
ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt. Bei der Annahme von Wechseln, Schecks oder
Überweisungen erfolgt eine Freigabe der gewährten
Sicherheiten erst nach endgültiger Gutschrift auf dem Konto
des Lieferers.
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Die
Ware bleibt Eigentum des Lieferers; Verarbeitung oder
Umbildung erfolgen stets für den Lieferer als Hersteller,
jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum
des Lieferers durch Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der
einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den
Lieferer übergeht. Der Besteller verwahrt das (Mit-)
Eigentum des Lieferers unentgeltlich. Ware, an der dem
Lieferer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
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Der
Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den
Lieferer ab. Der Lieferer ist verpflichtet, diese
Sicherungen auf Verlangen des Bestellers freizugeben, wenn
und soweit die Summe der dem Besteller gewährten
Sicherheiten die Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung
um 20% übersteigt. Der Lieferer ermächtigt den Besteller,
die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
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Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller
auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, dem Lieferer die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Besteller.
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Bei
vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere
Zahlungsverzug - ist der Lieferer berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung
der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom
Vertrag.
VII. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer
unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt
VIII - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
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Alle
diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers
nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines
vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem
Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Lieferers.
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Zur
Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw.
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
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Von
den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die
angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies
nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden
kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner
Monteure und Hilfskräfte.
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Der
Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein
Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag nur dann,
wenn die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung innerhalb
einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Frist fehlschlägt.
Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller
lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten
ausgeschlossen. Liegt ein nicht unerheblicher Mangel vor,
steht dem Besteller lediglich das Rücktrittsrecht zu.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
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Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder
Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete
Betriebsmittel (Pneumatikgeräte sind nicht für Gasanlagen
bestimmt), Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische
oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer
zu verantworten sind.
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Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige
Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des
Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
-
Führt
die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland,
wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller
grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen
oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer
Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung
nicht mehr besteht.
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Ist
dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in
angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten
Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum
Rücktritt vom Vertrag zu.
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Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen
der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
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Die in
Abschnitt VII. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers
sind vorbehaltlich Abschnitt VIII. 2 für den Fall der
Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn:
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der
Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten
Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
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der
Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr
der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem
Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß
Abschnitt VII. 7 ermöglicht,
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dem
Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich
außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
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der
Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht
und
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die
Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der
Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in
einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Haftung
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Wenn
der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder
durch die Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung
und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen
der Abschnitte VII und VIII.2 entsprechend.
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Für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden
sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch
immer - nur
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bei
Vorsatz oder bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung des
Lieferers oder bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Lieferers,
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bei
Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper,
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des
Lieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Lieferers beruhen,
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bei
Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren
Abwesenheit er garantiert hat,
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bei
Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
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Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in
letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
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Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch
immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder
arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie
gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für
Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht haben.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
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Für
alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem
Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen
inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche Internationale
Kaufrecht findet keine Anwendung.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige
Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz
des Bestellers Klage zu erheben.
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Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt
cnc-Technical UG
Geschäftsführer: Hans-Peter
Schindler
Sitz der Gesellschaft:
Blochmattenstrasse 12
79423
Heitersheim
Amtsgericht: Staufen i.
Breisgau, HRB 716257
Tel. 07634-6944120
Fax. 07634-6944370
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